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Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer

steuerKNACKER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Kötztinger Str. 22
94249 Bodenmais
Name
Sehr geehrte Damen und Herren, den nachfolgenden Fragebogen gebe ich ausgefüllt zurück. Zutreffendes ist angekreuzt. Soweit der vorgesehene Platz für meine Antworten nicht ausreicht, habe ich Anlagen beigefügt.


1. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung?
Ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kommt ggf., soweit die steuer1ichen Voraussetzungen erfüllt sind, bis zu einem durch Belege nachgewiesenen Betrag von höchstens 1.250 € (objektbezogen) je Veranlagungszeitraum / Wirtschaftsjahr in Betracht. Bitte beantworten Sie deshalb auch die weiteren Fragen bzw. ergänzen Sie die erforderlichen Angaben!
2. Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz (als das häusliche Arbeitszimmer) zur Verfügung?
Falls Frage 1 mit „Nein" beantwortet wurde, sind zu den nachfolgenden Textziffern keine weiteren Angaben mehr zu machen, weil dann ein Abzug von Aufwendungen nicht in Betracht kommt!

Hinweis:
Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind aber Arbeitsmittel wie z.B. Schreibtisch, Bücherregal, PC. Diese Kosten sind weiterhin bei ausschließlicher bzw. ganz überwiegender beruflicher oder betrieblicher Nutzung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar.
(Bitte fügen Sie ggf. darüber eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers bei.) ➔ Ein Abzug der Aufwendungen kommt bis zu einer Höhe von 1.250 € in Betracht. Bitte beantworten Sie unbedingt auch die weiteren Fragen!
5. Sind Sie Alleinmieter/Alleineigentümer?
Hinweis: Grundstücksorientierte Aufwendungen können nur entsprechend dem auf den jeweiligen Mieter entfallenden Anteil bzw. dem (Mit-)Eigentumsanteil berücksichtigt werden.
(Bitte stellen Sie die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage auf einem gesonderten Blatt dar und fügen Sie bitte bei erstmaliger Geltendmachung der Abschreibung eine Baukostenaufstellung bei.)
(für Kredite Im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder auch Reparatur des Gebäudes (bitte Dartehensvertrag und Nachweis über im Veranlagungszeitraum gezahlte Schuldzinsen beifügen!))
8. Ausstattung des Arbeitszimmers:
Zur Ausstattung gehören z.B. die Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Lampen, Gardinen, nicht jedoch Luxusgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen. Nicht zur Ausstattung gehören ferner die Aufwendungen für Arbeitsmittel, welche nicht in die Abzugsbeschränkung mit einzubeziehen sind.
Bezeichnung des Gegenstandes
Anschaffungskosten
Anschaffungsdatum
Nutzungsdauer
AfA-Betrag in €
 
(bitte manuell zusammenrechnen und eintragen)
Die Nutzungsdauer ist nur anzugeben, wenn die Anschaffungskosten des Gegenstandes ohne Umsatzsteuer bei einer Anschaffung bis einschließlich 31.12.2017 über 410 €bzw. bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2017 über 800 € liegen oder das Wirtschaftsgut keiner selbstständigen Nutzung fähig ist. Ansonsten kann der Gegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. (Ab VZ 2008 bei Gewinneinkünften: Poolbildung beachten !)
(Fügen Sie bitte eine Wohnflächenberechnung bei, aus der die einzelnen Räume, deren Quadratmeterzahf und der Anteil des häuslichen Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche erkennbar ist). (Sofern der Anteil mehr als 20% beträgt, ist bei Nutzung des Arbeitszimmers für betriebliche Zwecke ggf. das anteilige Grundstück als Betriebsvermögen zu erfassen, vgl. die Ausführungen unter Punkt 7c).)
(in qm)
(in qm)
in %
a) Erstattet Ihnen Ihr Arbeitgeber lohnsteuerpflichtig Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ggf. einschließlich der Kosten der Ausstattung ?
b) Besteht ein Mietvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber über einen von Ihrem Wohnraum eindeutig zu trennenden Raum ?
Bitte reichen Sie den Mietvertrag ein! Wie und durch wen wird der angemietete Raum genutzt?
TT Punkt MM Punkt JJJJ

Unterschrift


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